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Neues Baurecht 2018

Haus & Wohnen - Newsletter 26/02/2018

Für Bauverträge, die seit Januar 2018 geschlossen werden, gilt neues Recht. Für private Bauherren bringt das unter anderem Verbesserungen in Bezug auf Widerrufsrecht, Bauunterlagen und die Höhe für Abschlagszahlungen. Die wichtigsten Veränderungen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Neues Baurecht 2018
© DanBu.Berlin - Fotolia.com
Eine wesentliche Änderung ist der neu formulierte Anspruch auf eine präzise Baubeschreibung. Das heißt, die Art und der Umfang der vom Bauunternehmer angebotenen Leistung müssen definiert sein. Gebäudedaten, Grundrisse, Flächenangaben sowie der Zeitpunkt für die Fertigstellung des Hauses (oder zumindest die konkrete Dauer der Bauarbeiten) müssen ebenso genannt werden wie Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard. Wichtig hierbei ist, dass Sie sich Ihr Eigenheim von einem Bauunternehmer aus einer Hand bauen lassen. Sollten Sie selbst wesentliche Planungsvorgaben machen, greift diese Regelung nicht mehr. Ziel ist es, dass der Verbraucher nicht nur den Preis verschiedener Anbieter vergleichen kann, sondern durch die präzise Baubeschreibung auch ermitteln kann, welches Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis hat.

Eine zweite wichtige Veränderung betrifft das Widerrufsrecht bei Neubau oder erheblichem Umbau. Private Bauherren können einen Verbraucherbauvertrag nun 14 Tage lang widerrufen. Sollte die Baufirma ihren Kunden bei Vertragsschluss nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt haben, verlängert sich selbiges auf zwölf Monate und 14 Tage. Aber auch hier gilt, dass die Regelung nur in dem Fall, dass das Haus von einem Bauunternehmer aus einer Hand gebaut wird, greift. Werden verschiedene Firmen für Rohbau, Erdarbeiten und Dachkonstruktion beauftragt, gilt das neue Widerrufsrecht nicht.

In Bauverträgen ist in der Regel auch ein Zahlungsplan enthalten. So weiß der Bauherr, wann er den nächsten Abschlag bezahlen muss. Gängige Praxis ist, dass der Bauherr erst dann einen weiteren Abschlag bezahlen muss, wenn vom Unternehmer ein vorher festgelegter Bauabschnitt fertiggestellt wurde. In den neuen gesetzlichen Regelungen wird nun geregelt, dass vor Fertigstellung des Gebäudes höchstens 90 Prozent der Gesamtbausumme gefordert werden dürfen. Die restlichen zehn Prozent werden somit erst fällig, wenn alle Arbeiten erledigt und keine Mängel vorhanden sind.

Ein weiterer Streitpunkt zwischen Bauherr und Bauunternehmer war die Herausgabe wichtiger Planungsunterlagen. Diese können unter anderem wichtig sein, um die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften nachzuweisen. In § 650n BGB ist der Anspruch auf diese Dokumente nun gesetzlich geregelt.

Im Zweifel sollten Sie sich bei Fragen rund um den Hausbau immer an einen Fachmann wenden, der sich mit den neuen gesetzlichen Vorschriften auskennt.
 
Hier geht es zum Bauherren-Rechtsschutz der ÖRAG Rechtsschutzversicherung!

 

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