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Mietpreis bei Eigenbedarfskündigungen
Haus & Wohnen - Newsletter 16/03/2017
Ein Mieter, der trotz einer rechtmäßig ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung nicht auszieht, muss damit rechnen, dass der Vermieter für die Zeit der Nutzung nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Nachforderung geltend macht. Durch die Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Damit einhergehend hat auch die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung zur Miethöhe keinen Bestand mehr. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Was war passiert? Der spätere Beklagte hatte seit 1993 in einem Einfamilienhaus in der Nähe von München gewohnt. Im Oktober 2011 endete das Mietverhältnis aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Allerdings zog der Mieter erst im April 2013 aus dem Wohnobjekt aus. Bis dahin bezahlte er weiterhin monatlich die vertraglich geschuldete Miete in Höhe von 944,52 Euro und leistete eine Heizkostenvorauszahlung von etwas mehr als 100 Euro. Der Vermieter verlangte aber eine weiter gehende Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Neuvertragsmiete von insgesamt 7.300 Euro. Da der Mieter dies nicht zahlen wollte, klagte der Vermieter vor Gericht und bekam nun vom BGH in Karlsruhe Recht (Az.: BGH VIII ZR 17/16).
Das Urteil: Die Richter entschieden zu Gunsten des Vermieters. Er kann wegen der Vorenthaltung der Mietsache als Nutzungsentschädigung nicht nur die von dem Beklagten entrichtete vereinbarte Miete, sondern weiter gehend auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen. Der BGH sprach dem Vermieter seine gewünschte Nachforderung vollumfänglich zu. Denn weder müssten die mietrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die eine Erhöhung nur bis zu einer gewissen Grenze ermöglichen (Kappungsgrenze), noch müsse sich der Vermieter entgegenhalten, dass aufgrund der Eigenbedarfskündigung der Vermieter ja gerade den Neuvermietungspreis nicht erzielen würde.
Das Urteil: Die Richter entschieden zu Gunsten des Vermieters. Er kann wegen der Vorenthaltung der Mietsache als Nutzungsentschädigung nicht nur die von dem Beklagten entrichtete vereinbarte Miete, sondern weiter gehend auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen. Der BGH sprach dem Vermieter seine gewünschte Nachforderung vollumfänglich zu. Denn weder müssten die mietrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die eine Erhöhung nur bis zu einer gewissen Grenze ermöglichen (Kappungsgrenze), noch müsse sich der Vermieter entgegenhalten, dass aufgrund der Eigenbedarfskündigung der Vermieter ja gerade den Neuvermietungspreis nicht erzielen würde.