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Mieter darf im Stehen pinkeln
Haus & Wohnen - Newsletter 05/02/2015
Dass sich deutsche Gerichte auch mit kuriosen Sachverhalten auseinandersetzen müssen, beweist ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf von Januar 2015. Hier musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter auf der Toilette seiner Wohnung im Stehen urinieren darf.
Was war passiert?
Streitgegenstand war zunächst einmal eine Mietkaution in Höhe von 3.000 Euro. Diese wollte der Mieter beim Auszug aus der Wohnung vollumfänglich ausgezahlt bekommen. Der Vermieter hingegen wollte 1.900 Euro der bei Einzug gezahlten Mietkaution einbehalten, da es unter anderem zu „Abstumpfung des Marmorbodens“ sowohl im Badezimmer als auch im Gäste-WC gekommen sei. Da diese Abstumpfungen in beiden Räumen ausschließlich rings um den eigentlichen Toilettenbereich zu finden waren, sei davon auszugehen, dass die Ursache kein falsches Reinigungsmittel, sondern herumspritzender Urin gewesen sei.
Streitgegenstand war zunächst einmal eine Mietkaution in Höhe von 3.000 Euro. Diese wollte der Mieter beim Auszug aus der Wohnung vollumfänglich ausgezahlt bekommen. Der Vermieter hingegen wollte 1.900 Euro der bei Einzug gezahlten Mietkaution einbehalten, da es unter anderem zu „Abstumpfung des Marmorbodens“ sowohl im Badezimmer als auch im Gäste-WC gekommen sei. Da diese Abstumpfungen in beiden Räumen ausschließlich rings um den eigentlichen Toilettenbereich zu finden waren, sei davon auszugehen, dass die Ursache kein falsches Reinigungsmittel, sondern herumspritzender Urin gewesen sei.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Vermieter in einer aktuellen Entscheidung nun dazu, die Mietkaution in voller Höhe auszuzahlen. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Mieter auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen urinieren. Schließlich gehöre dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
Der zuständige Richter fand die Aussage eines einberufenen Fachmanns, der die Urinspritzer als Ursache ausgemacht hatte, nachvollziehbar und glaubwürdig. Trotzdem habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten, schließlich sei das Urinieren im Stehen immer noch weit verbreitet. Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen auf den Badezimmerboden haben kann, sei im Allgemeinen jedoch eher unbekannt. Somit sei es die Pflicht des beklagten Vermieters gewesen, den Mieter beim Einzug auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen.