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Newsletter "Rund um Rechtsschutz" Ausgabe 09/2017

19.09.2017

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters "Rund um Rechtsschutz". Mit ihm halten wir Sie mit wertvollen Praxistipps und interessanten Informationen auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre "Rund um Rechtsschutz"-Redaktion


 MEINRECHT - Rechtsservie von A bis Z - 0211 529-5555
Folgende Themen beinhaltet die aktuelle Ausgabe des ÖRAG Newsletters


Foto: © Markus Bormann - Fotolia.com

Unfall mit dem Auto des Vaters – zahlt die Versicherung?

Nach einem Autounfall zahlt im Normalfall die Kaskoversicherung den eigenen Schaden. Allerdings gilt das nur, wenn man sich auch an die Versicherungsbedingungen hält. In diesen steht in der Regel, dass der Fahrzeugeigentümer sein Auto nicht von jemand fahren lassen darf, der keine gültige Fahrerlaubnis hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg musste vor Kurzem genau solch einen Fall entscheiden ...

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Foto: © Dan Race - Fotolia.com

Vorsicht, Radfahrer! – Worauf Autofahrer besonders achten sollten

Fast 80.000 Unfälle mit Fahrradfahrern im Straßenverkehr zählte die Deutsche Verkehrswacht im Jahr 2015. Vor allem Kinder und ältere Menschen sind beim Radfahren gefährdet. Viele Unfälle passieren mit Autofahrern, wobei eine risikofreudige Fahrweise der Radfahrer ebenso Grund sein kann wie eine Unachtsamkeit des Autofahrers. Fakt ist, ein Crash mit einem Auto oder LKW kann für den Radler böse enden. Wir haben einige Punkte zusammenfasst, die Autofahrer beachten sollten, um Zusammenstöße zu verhindern ...

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Foto: © Fotoschlick - Fotolia.com

Wildunfall – wer zahlt eigentlich die Straßenreinigung?

Mehr als 200.000 Wildunfälle passieren in Deutschland jedes Jahr. Dabei unterschätzen viele Autofahrer immer noch die Gefährdung durch Tiere, die völlig unvermittelt die Straße überqueren. Häufig verstirbt das Wildtier bei einem solchen Unfall, was zu einer Verunreinigung der Straße führt. Eine norddeutsche Verkehrsbehörde kam nun auf die Idee, die Kosten für die Kadaverentfernung vom beteiligten Autofahrer einzufordern. Ob zu Recht, musste das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entscheiden ...

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Foto: © Christophe Fouquin - Fotolia.com

Und dann war da noch ...

... ein betrunkener Segway-Fahrer, der in Hamburg frühmorgens auf einem Gehweg unterwegs war. Diese Elektrofahrzeuge sind seit 2009 im Straßenverkehr erlaubt. Dafür sind allerdings Mofaführerschein und Versicherungskennzeichen erforderlich. Bei einer zufälligen Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der besagte Segway-Fahrer 1,5 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Resultat seiner Trunkenheitsfahrt: eine Geldstrafe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie der Entzug der Fahrerlaubnis samt einjähriger Sperre. Hiergegen legte der Segway-Fahrer Rechtsmittel ein. Doch das Oberlandesgericht in Hamburg bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis. Auch ein Segway ist ein Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aus diesem Grund muss sich der Fahrer eines solchen Elektrofahrzeugs auch an die StVO halten, womit er auch den gleichen Promillegrenzen unterliegt, wie es auch Autofahrer tun. Mit seinen 1,5 Promille sei der Segway-Fahrer, so die Richter, absolut fahruntüchtig gewesen.


 

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Wichtiger Hinweis:

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung ihre Kundinnen und Kunden keinesfalls telefonisch dazu auffordert, Anwalts-, Notarkosten oder sonstige Beträge per Überweisung zu begleichen.

Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verschickt darüber hinaus keine Rechnungen per E-Mail. Momentan sind Spam-Mails mit der Absenderkennung der ÖRAG Rechtsschutzversicherung im Umlauf, in denen sich ein als angebliche Rechnung getarnter schadhafter Anhang in Form einer sogenannten .zip-Datei befindet. Diese Datei sollten Sie unter keinen Umständen öffnen, sondern umgehend löschen.

Schnell und kompetent: Bei rechtlichen Problemen begleiten wir Sie von Anfang an mit unserem Rechtsservice MEINRECHT und sorgen für Orientierung. Wenden Sie sich daher im Schadenfall immer zuerst an MEINRECHT - erreichbar unter der Rufnummer 0211 529-5555.

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