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Newsletter "Rund um Rechtsschutz" Ausgabe 01/2019

30.01.2019

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters "Rund um Rechtsschutz". Mit ihm halten wir Sie mit wertvollen Praxistipps und interessanten Informationen auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre "Rund um Rechtsschutz"-Redaktion


 MEINRECHT - Rechtsservie von A bis Z - 0211 529-5555
Folgende Themen beinhaltet die aktuelle Ausgabe des ÖRAG Newsletters


Foto: © Petair - Fotolia.com

Wetterbedingte Verspätung – wer trägt das Risiko?

Der Winter hat Deutschland im Moment fest im Griff. Zuerst das Schnee-Chaos in Süddeutschland, nun die extreme Kälte in großen Teilen der Republik. Das Winterwetter sorgt für Unfälle im Straßenverkehr und für unangenehme Auswirkungen auf den Straßen- oder Bahnverkehr, denn schließlich können manche Bahnen nicht fahren, wenn die Oberleitungen eingefroren sind. Aber was sind eigentlich die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht oder erst verspätet zur Arbeit erscheint oder seinen Job gar nicht ausüben kann? Wir haben Ihnen einige Fallbeispiele zusammengefasst ...

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Foto: © detailblick-foto - Fotolia.com

Wie man Kinder im Auto richtig anschnallt

Bei jeder Autofahrt ist das richtige Anschnallen essenziell für die Sicherheit aller Passagiere. Gerade deshalb muss der Fahrzeugführer während der gesamten Fahrt dafür sorgen, dass ein mitfahrendes Kind vorschriftsmäßig angeschnallt bleibt. Wir haben zusammengefasst, worauf Sie beim Anschnallen von Babys und Kleinkindern besonders achten sollten ...

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Foto: © Grigorita Ko - Fotolia.com

Abwehr eines herannahenden Hundes. Darf man das?

Das Amtsgericht Augsburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Jogger, der sich von einem herannahenden Hund bedroht fühlt, diesen mit einem sogenannten Schrillalarm sowie Pfefferspray abwehren darf. Auch dann, wenn er dabei den Hundehalter verletzt (AG Augsburg 18 C 920/18) ...

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Foto: © biker3 - Fotolia.com

Und dann war da noch ...
 

... ein Fahrzeugführer, der beim Warten an einer roten Ampel seinen Laptop bediente und dabei von einem Polizisten beobachtet wurde. Schon während des Annäherns bediente der Fahrer mit der rechten Hand den Computer und konzentrierte sich während der Rotphase so sehr auf den Laptop, dass er den Polizeibeamten nicht bemerkte. Das Amtsgericht Tübingen verurteilte den Fahrer nun zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (Az.: 1Rb 25 Ss 1157/18). So weit, so unspektakulär. Das Besondere an dem Fall war jedoch, dass der Richter des Amtsgerichts in erster Instanz das Regelbußgeld von 100 Euro auf 150 Euro erhöht hatte, schließlich sei ein Laptop schwerer zu bedienen als ein Mobiltelefon. Dieser Argumentation wollte sich jedoch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Stuttgarter Oberlandesgericht nicht anschließen. § 23 der Straßenverkehrsordnung umfasst nämlich sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Somit auch den hier genutzten Laptop. Aus diesem Grund ist es nicht erlaubt, den Regelsatz des gegen den Beschuldigten verhängten Bußgeldes zu erhöhen.

 

 

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Wichtiger Hinweis:

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung ihre Kundinnen und Kunden keinesfalls telefonisch dazu auffordert, Anwalts-, Notarkosten oder sonstige Beträge per Überweisung zu begleichen.

Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verschickt darüber hinaus keine Rechnungen per E-Mail. Momentan sind Spam-Mails mit der Absenderkennung der ÖRAG Rechtsschutzversicherung im Umlauf, in denen sich ein als angebliche Rechnung getarnter schadhafter Anhang in Form einer sogenannten .zip-Datei befindet. Diese Datei sollten Sie unter keinen Umständen öffnen, sondern umgehend löschen.

Schnell und kompetent: Bei rechtlichen Problemen begleiten wir Sie von Anfang an mit unserem Rechtsservice MEINRECHT und sorgen für Orientierung. Wenden Sie sich daher im Schadenfall immer zuerst an MEINRECHT - erreichbar unter der Rufnummer 0211 529-5555.

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