ein Mieter aus Hamburg, der seine monatliche Miete wegen des Lärms von einem Bolzplatz einer benachbarten Schule mindern wollte. Während die Vorinstanz dem klagenden Mieter eine Mietminderung von 10 Prozent zugesprochen hatte, wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage nun ab.
Zur Begründung heißt es, dass Kinderlärm laut Gesetz hinzunehmen sei. Nun muss die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Lärm gegebenenfalls nicht von spielenden Kindern, sondern von Jugendlichen verursacht wurde, die außerhalb der Öffnungszeiten des Platzes auf dem Platz Fußball spielen. Auf dem Bolzplatz dürfen eigentlich nur Kinder in einem Alter bis zwölf Jahren spielen, und das auch nur unter der Woche bis 18 Uhr.
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