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Newsletter "Rund um Rechtsschutz"
Ausgabe 04/2015 | 14.04.2015

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters "Rund um Rechtsschutz". Mit ihm halten wir Sie mit wertvollen Praxistipps und interessanten Informationen auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre "Rund um Rechtsschutz"-Redaktion

Folgende Themen beinhaltet die aktuelle Ausgabe des ÖRAG Newsletters
Goldener Tipp: Frühjahrscheck für Hausbesitzer
Urteil des Monats: der rollende Einkaufswagen
Mit dem E-Bike im Straßenverkehr
Und dann war da noch ...
Goldener Tipp: Frühjahrscheck für Hausbesitzer

Der klassische Frühjahrsputz gehört mittlerweile fast schon der Vergangenheit an, schließlich fällt heutzutage während der Heizperiode nicht mehr so viel Dreck an, wie es früher der Fall war. Zudem erleichtern technische Hilfsmittel das Sauberhalten der eigenen vier Wände. Warum aber vor allem Hausbesitzer im Frühjahr eine ausführliche Kontrolle von Haus und Garten durchführen und den Frühjahrsputz somit nach draußen verlegen sollten, lesen Sie hier ...

Foto: © ferkelraggae - Fotolia

Urteil des Monats: der rollende Einkaufswagen

Beschädigt ein rollender Einkaufswagen ein parkendes Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz, so handelt es sich rechtlich nicht um einen Verkehrsunfall. Somit kann der Unfallverursacher auch nicht auf seine Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgreifen, sondern muss für den Schaden selbst aufkommen ...




Foto: © SkyLine - Fotolia

Mit dem E-Bike im Straßenverkehr
E-Bikes und sogenannte Pedelecs erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Diese von kleinen Elektromotoren unterstützten Fahrräder liegen also voll im Trend. Die rechtliche Einordnung hängt dabei von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ab. Wir erklären die Unterschiede zwischen den beiden Bauarten und geben Tipps, was Sie im Straßenverkehr beachten sollten ...



Foto: © RioPatuca Images - Fotolia
Und dann war da noch ...

…die außerordentliche Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit. Viele Arbeitgeber untersagen eine Internetnutzung ihrer Mitarbeiter zu privaten Zwecken. Dass der Verstoß gegen solch eine interne Regelung zu Problemen führen kann, musste nun eine Arbeitnehmerin in Berlin feststellen. Sie nutzte während ihrer Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden privat das Internet. Obwohl die Mitarbeiterin das Fehlverhalten einräumte und die privat genutzte Zeit nacharbeiten wollte, wurde ihr fristlos gekündigt. Zu Unrecht, wie nun das Arbeitsgericht in Berlin feststellte. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (an sich untersagter) privater Internetnutzung kommt in der Regel erst nach vergeblicher Abmahnung des Arbeitnehmers in Betracht. Sie ist nur dann entbehrlich, wenn die konkreten Umstände eine künftig störungsfreie Vertragserfüllung des Arbeitnehmers nicht erwarten lassen. Dennoch bleibt die private Internetnutzung grundsätzlich – trotz des Urteils – verboten, wenn der Arbeitgeber dieser nicht zugestimmt hat.

Bitte beachten Sie aber, dass Urteile zu Kündigungen in einem Arbeitsverhältnis immer Einzelfallentscheidungen sind. Lassen Sie sich bei einer außerordentlichen Kündigung auf jeden Fall fachanwaltlich beraten.

Foto: © pablocalvog - Fotolia


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Wichtiger Hinweis:

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung ihre Kundinnen und Kunden keinesfalls telefonisch dazu auffordert, Anwalts-, Notarkosten oder sonstige Beträge per Überweisung zu begleichen.

Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verschickt darüber hinaus keine Rechnungen per E-Mail. Momentan sind Spam-Mails mit der Absenderkennung der ÖRAG Rechtsschutzversicherung im Umlauf, in denen sich ein als angebliche Rechnung getarnter schadhafter Anhang in Form einer sogenannten .zip-Datei befindet. Diese Datei sollten Sie unter keinen Umständen öffnen, sondern umgehend löschen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Rechtsschutz haben, wenden Sie sich bitte an unseren kostenlosen INFO§TEL-Kundenservice: Telefonnummer 0800-4636835 (deutschlandweit gebührenfrei).

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