…die außerordentliche Kündigung aufgrund privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit. Viele Arbeitgeber untersagen eine Internetnutzung ihrer Mitarbeiter zu privaten Zwecken. Dass der Verstoß gegen solch eine interne Regelung zu Problemen führen kann, musste nun eine Arbeitnehmerin in Berlin feststellen. Sie nutzte während ihrer Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden privat das Internet. Obwohl die Mitarbeiterin das Fehlverhalten einräumte und die privat genutzte Zeit nacharbeiten wollte, wurde ihr fristlos gekündigt. Zu Unrecht, wie nun das Arbeitsgericht in Berlin feststellte. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (an sich untersagter) privater Internetnutzung kommt in der Regel erst nach vergeblicher Abmahnung des Arbeitnehmers in Betracht. Sie ist nur dann entbehrlich, wenn die konkreten Umstände eine künftig störungsfreie Vertragserfüllung des Arbeitnehmers nicht erwarten lassen. Dennoch bleibt die private Internetnutzung grundsätzlich – trotz des Urteils – verboten, wenn der Arbeitgeber dieser nicht zugestimmt hat.
Bitte beachten Sie aber, dass Urteile zu Kündigungen in einem Arbeitsverhältnis immer Einzelfallentscheidungen sind. Lassen Sie sich bei einer außerordentlichen Kündigung auf jeden Fall fachanwaltlich beraten.
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