…der Bundesfinanzhof in München, der vor kurzem entschied, dass auch die Einkommenssteuererklärung per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden kann. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass die Person, die das Schriftstück betrifft, und der Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Insoweit gilt für die Einkommenssteuer letztlich nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Hierfür wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist.
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