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Newsletter "Rund um Rechtsschutz"
Ausgabe 02/2015 | 05.02.2015

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters "Rund um Rechtsschutz". Mit ihm halten wir Sie mit wertvollen Praxistipps und interessanten Informationen auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre "Rund um Rechtsschutz"-Redaktion

Folgende Themen beinhaltet die aktuelle Ausgabe des ÖRAG Newsletters
Goldener Tipp: Winterreifenpflicht im Ausland
Urteil des Monats: Mieter darf im Stehen pinkeln
Karneval – keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr
Und dann war da noch ...
Goldener Tipp: Winterreifenpflicht im Ausland

Kaum ist Weihnachten vorbei, stehen auch schon die Osterferien vor der Tür. Viele Urlauber nutzen die freien Tage zu einem Ausflug in die Berge, um Ski fahren zu gehen.

Auch in unseren Nachbarländern sollten Sie darauf achten, sicher mit Ihrem Fahrzeug unterwegs zu sein. Hierzu gehört auch die richtige Bereifung des Reisefahrzeugs.

Wir sagen Ihnen, in welchen Ländern zum Beispiel Winterreifenpflicht besteht ...

Foto: © Jürgen Fälchle- Fotolia

Urteil des Monats: Mieter darf im Stehen pinkeln

Dass sich deutsche Gerichte auch mit kuriosen Sachverhalten auseinandersetzen müssen, beweist ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf von Januar 2015. Hier musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter auf der Toilette seiner Wohnung im Stehen urinieren darf ...



Foto: © GioRez - Fotolia

Karneval – keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr
An Karneval wird geschunkelt, gebützt und getanzt. Und natürlich wird in der „fünften Jahreszeit“ auch das ein oder andere alkoholische Getränk konsumiert. Wer in der Faschings- und Karnevalszeit keine böse Überraschung erleben möchte, sollte sich jedoch an einige Regeln halten. Es gilt: keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr ...



Foto: © trendobjects - Fotolia.com
Und dann war da noch ...

… die Tatsache, dass auch jahrelange Parkverstöße zum Verlust der Fahrerlaubnis führen können. Dies musste nun ein Verkehrsteilnehmer aus Baden-Württemberg erfahren, der innerhalb von sechs Jahren mindestens 151 Mal gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs verstoßen hatte. Hierzu zählt unter anderem das Parken im Halteverbot oder auf Gehwegen.

Offensichtlich beeindruckten die Verwarnungen und Ordnungsgelder den Antragsteller nur wenig. Bei andauernden Verstößen können jedoch Bedenken gegen die allgemeine Kraftfahrteignung bestehen. Vor allem dann, wenn sich in dem Verhalten in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahrregister eine gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

Foto: © Daniel Hohlfeld- Fotolia


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Wichtiger Hinweis:

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung ihre Kundinnen und Kunden keinesfalls telefonisch dazu auffordert, Anwalts-, Notarkosten oder sonstige Beträge per Überweisung zu begleichen.

Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verschickt darüber hinaus keine Rechnungen per E-Mail. Momentan sind Spam-Mails mit der Absenderkennung der ÖRAG Rechtsschutzversicherung im Umlauf, in denen sich ein als angebliche Rechnung getarnter schadhafter Anhang in Form einer sogenannten .zip-Datei befindet. Diese Datei sollten Sie unter keinen Umständen öffnen, sondern umgehend löschen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Rechtsschutz haben, wenden Sie sich bitte an unseren kostenlosen INFO§TEL-Kundenservice: Telefonnummer 0800-4636835 (deutschlandweit gebührenfrei).

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