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Der betrunkene Fahrradfahrer

Auto & Verkehr - Newsletter 08/01/2015

Fahrradfahrer, aufgepasst! Wer in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad einen Unfall verursacht, dem kann seine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden. Aber nicht nur das. Wie ein Radfahrer aus Süddeutschland Anfang Dezember erfahren musste, kann dem Radler sogar verboten werden, ohne Beibringen eines Gutachtens durch eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (kurz: MPU) weiter mit dem Fahrrad zu fahren.

Foto: © andreusK - Fotolia
Was war passiert? Auf der Rückfahrt von einem gemeinsamen Fahrradausflug geriet der Radfahrer aus ungeklärten Gründen von seiner bis dato gefahrenen Linie ab und stieß dabei gegen einen neben sich fahrenden Teilnehmer des Ausflugs. Bei dem anschließenden Sturz verletzten sich beide Personen schwer. Die von Passanten hinzugerufene Polizei führte aufgrund einer etwas undeutlichen Aussprache des Unfallverursachers eine Blutprobe bei ihm durch. Hierbei stellten sie eine Blutalkohol-Konzentration von 2,02 Promille fest. Die Folge: ein eingeleitetes Strafverfahren wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie einer fahrlässigen Körperverletzung des zweiten Radfahrers. Das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Doch damit war der Fall für den Unfallverursacher noch nicht ausgestanden. Kurz darauf ordnete nämlich die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU über seine Fahrtauglichkeit an.

Weil das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wurde, entzog ihm die Behörde letztendlich nicht nur seine Fahrerlaubnis der Klasse 3, sondern untersagte ihm gleichzeitig das Führen von Fahrrädern. Hiergegen ging der Unfallverursacher gerichtlich vor.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht in Neustadt blieb jedoch bei seiner Auffassung und wies den Antrag des Betroffenen zurück. Die Führerscheinbehörde darf laut § 13 Absatz 2c FeV (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) eine MPU anordnen, wenn ein Fahrzeugführer mit einem Blutalkohol-Spiegel von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat. Da ein Fahrrad auch als Fahrzeug im Sinne des Gesetzes gilt, traf dieser Paragraph also auch auf den Betroffenen zu. Eine Teilnahme am Straßenverkehr in diesem alkoholisierten Zustand, so das Gericht in seiner Begründung, stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.
           


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