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Rechtsirrtümer im Alltag - Online-Einkauf

Privat - Newsletter 22/08/2017

Mit unserer neuen Rubrik „Rechtsirrtümer im Alltag“ möchten wir in unregelmäßigen Abständen populäre Rechtsirrtümer aufzeigen und juristisch richtigstellen. Besonders viele dieser Irrtümer finden sich bei Kaufverträgen im Internet. Nach Fällen aus dem Bereich Umtausch und Reklamation behandeln wir diesmal „Irrtümer beim Online-Einkauf“.

Rechtsirrtümer im Alltag – Online-Einkauf
© stokkete - Fotolia.com
Immer mehr Kaufverträge werden im Internet abgeschlossen. Einkaufen von der Couch aus ist einfach, angenehm und die Lieferzeiten sind häufig erfreulich kurz. Was dabei oft vergessen wird: Beim Online-Shopping gibt es zum Teil erhebliche rechtliche Unterschiede zum im Geschäft abgeschlossenen Kaufvertrag.   

Der größte Unterschied liegt natürlich beim Versand, da dieser beim Kauf in einem Ladenlokal in der Regel nicht anfällt. Häufig gibt es Unklarheit darüber, wer das Risiko des Verlusts der Ware während des Transports trägt. Hier ist die Lösung einfach. Der Verkäufer trägt das Risiko. Geht Ware auf dem Weg zum Kunden verloren, muss dieser den Kaufpreis nicht mehr überweisen bzw. kann ihn zurückverlangen. Aus diesem Grund verschicken viele Online-Händler die Ware erneut und auf eigene Kosten. Aber Vorsicht: Ein Anspruch auf diese Option besteht nicht. Bei privaten Verkäufern (ebay & Co.) haftet der Verkäufer hingegen grundsätzlich nur bis zur Übergabe an eine geeignete Transportperson.

Ein weiterer (in der Tat eher juristischer) Unterschied liegt in Bezug auf den Abschluss des Kaufvertrags vor. Viele Käufer nehmen an, dass der Kaufvertrag bereits mit dem Abschicken der Bestellung zustande gekommen ist. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr muss auch eine Einverständniserklärung des Verkäufers vorliegen. Häufig versenden größere Anbieter aus diesem Grund eine Bestätigungsmail, nachdem eine Bestellung eingegangen ist. Es reicht jedoch das Versenden der Ware aus, um den Vertragsschluss endgültig abzuschließen.

Da im Gesetz nicht konkret geregelt ist, wie die Ware verschickt werden muss oder wann der Käufer den Preis für diese Ware zu zahlen hat, lohnt sich immer auch ein Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Verkäufers. In ihnen ist geregelt, wozu Käufer und Verkäufer verpflichtet sind. Aber auch hier sollten sie achtsam sein. Eine häufig genutzte, aber rechtlich unwirksame Klausel besagt, dass der Verkäufer dem Käufer, wenn der bestellte Artikel nicht lieferbar ist, vergleichbare Ware schicken darf. Dies ist aber falsch. Er darf dem Käufer lediglich ein Angebot über ein ähnliches Produkt machen. Dann wiederum steht es dem Käufer frei, dieses Angebot anzunehmen. Der Kaufvertrag kommt dann über das neue Produkt zustande.  

Auch der Irrglaube, dass beim Auspacken der Ware das Widerrufsrecht erlischt, ist weit verbreitet. Das liegt vor allem daran, dass es in der Tat Produkte gibt, zum Beispiel versiegelte Hygiene-Artikel oder Computersoftware, bei denen das Widerrufsrecht beim Öffnen der Ware tatsächlich erlischt. Im Normalfall ist das jedoch nicht der Fall, schließlich soll der Kunde zu Hause dieselben Möglichkeiten haben wie der Kunde bei einem Einkauf im Einzelhandel. Also darf sich der Kunde die Ware anschauen und den Kaufvertrag bei Nichtgefallen oder Nichtpassen widerrufen.  

Zum Schluss noch ein Hinweis: Immer wieder versuchen Online-Händler die Kosten für die Rücksendung mangelhafter Ware auf den Kunden abzuwälzen. Hier wiederum hilft der Blick ins Gesetz. In § 439 Abs. 2 BGB steht: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierunter fallen auch die Kosten der Rücksendung, so dass der Kunde diese Kosten nicht bezahlen muss. Bei einfacher Rücksendung ohne Beanstandung kann der Verkäufer die Kosten vom Käufer verlangen. Im Geschäftsverkehr ist das allerdings recht selten der Fall.

Weiter zum Thema: Ihr Recht beim Online-Kauf


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