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Arbeitnehmer im Krankheitsfall

Beruf - Newsletter 16/02/2017

Wer kennt das nicht: Die Nase läuft, der Kopf dröhnt und die Gelenke schmerzen. An einen normalen Arbeitstag ist nicht zu denken. Doch auch wer krank ist, muss sich im Berufsleben an gewisse Spielregeln halten. Wir haben Ihnen einige Informationen zum Thema Krankschreibung zusammengefasst, denn immer wieder kommt es im Krankheitsfall zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten.

Arbeitnehmer im Krankheitsfall
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Im Falle einer Erkrankung sollte sich der Arbeitnehmer so schnell wie möglich bei seiner Arbeitsstelle krankmelden – im Optimalfall noch vor Arbeitsbeginn. Erfolgt die Krankmeldung nämlich nicht so früh wie möglich, kann der Arbeitgeber Abmahnungen verschicken. Ursache und Art der Erkrankung spielen dabei erst einmal keine Rolle; sie bleiben die Privatsache des Erkrankten.

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss in der Regel erst nach drei Tagen eingereicht werden. In Sonderfällen kann der Arbeitgeber jedoch bereits für den ersten Tag ein Attest verlangen. Hier sollten Arbeitnehmer im Zweifel noch einmal in ihren Arbeits- oder Tarifvertrag schauen.

Krank zu sein bedeutet im Übrigen nicht, dass man ausschließlich zu Hause bleiben muss. Ein Spaziergang oder das Einkaufen im nahegelegenen Supermarkt dürften kein Problem darstellen. Erlaubt ist, was die Heilung fördert. Was natürlich nicht bedeutet, dass der Handwerker, während er krankgeschrieben ist, auf einer anderen Baustelle arbeiten darf. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Die ist eigentlich auf die Dauer von 42 Kalendertagen begrenzt. Im Normalfall muss im Anschluss an diesen Zeitraum Krankengeld beantragt werden.

Krankheit schützt im Übrigen nicht vor einer Kündigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstelle gekündigt werden. Vor allem bei Langzeiterkrankten mit negativer Heilungsprognose besteht dieses Risiko. Ebenso bei sehr häufigen Kurzerkrankungen. In diesen Fällen sollte sich der Gekündigte den Rat eines Fachmanns einholen.

Bleibt nur noch die Frage: Wie verhält es sich mit Krankheit im Urlaub?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Urlaubsansprüche im Krankheitsfall nicht verfallen. Das heißt, wer krank ist, der kann nicht gleichzeitig im Urlaub sein. Einfach formuliert bedeutet das: Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, kann er sich die Urlaubstage wieder gutschreiben lassen.

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