-
MEINRECHT hilft in der Energiekrise
Ab sofort Informationen und Hilfe für Mieter, Vermieter und Eigenheimbesitzer. Zusätzlich Energie-Hotline für kostenfreie telefonische anwaltliche Beratung* zu drängenden Rechtsfragen.
-
Wir helfen.
Informationen und Hilfe für Mieter, Vermieter und Eigenheimbesitzer. Zusätzlich Energie-Hotline für kostenfreie telefonische anwaltliche Beratung* zu drängenden Rechtsfragen.
- Informationen für Mieter
-
-
Informationen für Mieter
Was ist die Gaspreisbremse?
Im Jahr 2023 wird es, befristet bis April 2024, eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollen Verbrauchende finanziell entlastet werden.Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen gelten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme. Sie gilt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine.
Verbrauchende erhalten eine monatliche Entlastung. Diese orientiert sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbraucht, zahlt die normalen Preise des Versorgers.Was ist die Strompreisbremse?
Auch die Strompreisbremse greift seit 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie soll für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientiert sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen sind es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Die Strompreisbremse ist ebenfalls bis April 2024 befristet.Mein Energieversorger hat mich zur Strom- und Gaspreisbremse nicht benachrichtigt. Was kann ich jetzt tun?
Eigentlich hätten alle Energieversorger ihre Kundinnen und Kunden bis spätestens 1. März 2023 über die Folgen der Strom- und Gaspreisbremse informieren müssen. Allerdings haben viele Unternehmen das noch nicht getan. Grundsätzlich können die Versorger Sie über verschiedene Kanäle benachrichtigen, nicht nur per Brief, sondern zum Beispiel auch E-Mail oder Kundenportal. Prüfen Sie daher, ob Sie vielleicht dort eine entsprechende Nachricht erhalten haben. Auch kann es sein, dass durch den Poststreik Briefe verspätet zugestellt werden. Haben Sie tatsächlich noch keine Benachrichtigung erhalten, können Sie sich telefonisch oder online direkt bei Ihrem Energieversorger informieren.
Grundsätzlich müssen Sie als Kunde aber bezüglich der Preisbremse gar nichts tun.Gibt es auch finanzielle Unterstützung für andere Heizarten?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die beispielsweise mit Heizöl oder Pellets heizen, soll es ebenfalls Entlastungen geben. Geplant ist eine Härtefallregelung, die Entlastungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 22 finanziell ermöglicht. Wer eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegt, kann bis zu 2.000 Euro pro Privathaushalt erstattet bekommen. Die Abwicklung soll über die Bundesländer erfolgen.
In Berlin gibt es bereits ein Hilfsprogramm: Dort können Sie einen einmaligen Zuschuss bekommen (Stand März 2023). Dabei wird der entstandene Mehrpreis bezuschusst, bis zu 2000 Euro sind möglich. Mehr Informationen sowie den entsprechenden Antrag finden Sie bei der Investitionsbank Berlin.Gibt es Steuerentlastungen?
Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbrauchende weitergeben.Darf mein Energieversorger die Preise erhöhen und wenn ja wie weit?
Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen:- Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund*innen erfolgen und auch öffentlich bekanntgegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
- Sonderverträge: Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Sonderversorgung dürfen Kund*innen auch per E-Mail über Preisanpassungen benachrichtigt werden, sofern sie diesem Kontaktweg ausdrücklich zugestimmt haben.
Mein Energieversorger erhöht die Preise. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV beziehungsweise § 41 Abs. 5 EnWG). Sie können Ihren Vertrag dann kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Der alte Vertrag endet dann, sobald die Preisänderung in Kraft tritt.
Ausnahme: Ihr Strom- oder Gasvertrag beinhaltet in den AGB eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“. Diese dient dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Posten, auf die der Energieanbieter keinen Einfluss hat (zum Beispiel Steuern, Umlagen oder Abgaben), an den Endverbraucher weiterzugeben. Kann sich Ihr Anbieter auf eine solche Klausel berufen, steht Ihnen in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht zu.Wann bekomme ich meine Jahresabrechnung für die Energiekosten?
Ihr Energieversorger hat nach dem Abrechnungszeitraum 6 Wochen Zeit um Ihnen eine Abrechnung zukommen zu lassen. Ein Abrechnungszeitraum ist maximal ein Jahr lang. Haben Sie dann noch keine Rechnung erhalten, sollten Sie diese bei Ihrem Versorger anmahnen. Tun Sie das am besten schriftlich und setzen Sie eine Frist von mindestens 2 Wochen.Achtung: Wenn Sie als Mieter die Strom- und Gaskosten über die Nebenkostenabrechnung an Ihren Vermieter bezahlen, gelten andere Fristen. Der Vermieter hat nach Abschluss des Abrechnungszeitraums ein Jahr lang Zeit um die Nebenkostenabrechnung zu erstellen.Ich habe den Eindruck, dass die Rechnung von meinem Energieversorger nicht stimmt. Was kann ich tun?
Wenn Sie einen Fehler in der Rechnung Ihres Energieanbieters finden, müssen Sie diese in der Regel zunächst trotzdem begleichen. Allerdings sollten Sie den Fehler bei Ihrem Anbieter melden und die Rechnung beanstanden. Tun Sie das am besten schriftlich, geben Sie Kunden- und Rechnungsnummer an und beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich.
Außerdem sollten Sie ausdrücklich erklären, dass Sie den zu hohen Betrag nur unter Vorbehalt bezahlt haben. Sollte sich tatsächlich ein Fehler in der Rechnung befinden, können Sie so Ihr Geld leichter zurückfordern.Hohe Strom- und Gaskosten: Hilft ein Anbieterwechsel?
In den vergangenen Monaten hat sich ein Anbieterwechsel aufgrund der allgemein hohen Preise nur selten gelohnt. Zudem haben viele Strom- und Gasanbieter aufgrund der unklaren Marktlage keine Neuverträge mehr abgeschlossen. Mit Stand vom März 2023 hat sich die Lage jedoch wieder etwas entspannt und einige Energieversorger bieten wieder Tarife an, die unter den Strom- und Gaspreisbremsen liegen. Kommt Ihnen Ihr aktueller Abschlag besonders hoch vor, kann sich ein Anbietervergleich zum jetzigen Zeitpunkt gegebenenfalls wieder lohnen.Ich kann meine Miete/Nebenkostenabrechnung wegen der steigenden Energiekosten nicht bezahlen. Bekomme ich staatliche Hilfe?
Ja. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Entlastungspakete für private Haushalte auf den Weg gebracht. Diese umfassen nicht nur kurzfristige Hilfen, sondern auch Reformen zum Beispiel beim Kindergeld. Sie müssen in der Regel nichts beantragen, sondern erhalten die staatlichen Hilfen automatisch.Außerdem gibt es eine Sonderregelung zu vorübergehenden Bürgergeld-Leistungen: Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine hohe Nebenkostenabrechnung zu bezahlen, können Sie für den Monat der Zahlungsfälligkeit eine einmalige Hilfe beantragen. Das gilt auch für Haushalte, die bislang keine Sozialleistungen bezogen haben. Den Antrag können Sie auch rückwirkend stellen. Nachdem die Ausgaben für das Heizen angefallen sind, haben Betroffene bis zu 3 Monate lang Zeit, den Antrag zu stellen. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2023 befristet.Was bringen mir die Entlastungspakete der Bundesregierung?
Auf der Website der Bundesregierung finden Sie eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über alle Entlastungsmaßnahmen.Darf mein Vermieter Gas, Warmwasser oder Heizung abstellen oder runterregeln?
Einfach einseitig abstellen darf der Vermieter im Regelfall weder Gas noch Warmwasser oder Heizung. Im August 2022 urteilte beispielsweise das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, dass ein Vermieter das Gas und damit auch das Warmwasser nicht willkürlich abdrehen dürfe (Az. 8 L 1907/22.F.).
Beim Herunterregeln von Wasser- und Raumtemperaturen ergeben sich anhand der Rechtsprechung Richtwerte, was der Vermieter darf und was nicht:
Die Heizung darf grundsätzlich niedriger gestellt werden. Es muss jedoch in der Regel während der Heizperiode (von Oktober bis einschließlich April) tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad tagsüber erreicht werden. Nachts reichen 18 Grad. Liegt die Raumtemperatur darunter, können Sie womöglich eine Mietminderung durchsetzen. Beim Warmwasser kommt es nicht nur auf die Temperatur, sondern auch auf die Zeit an, bis das Wasser warm ist. Grundsätzlich muss das Wasser eine Temperatur von 45 Grad erreichen – und zwar nach maximal 10 Sekunden oder 5 Litern Wasserverbrauch (Az. 102 C 55/94). Dauert es länger, ist auch in diesem Fall eine Mietminderung denkbar.Kann wegen Inflation und gestiegenen Preisen die Miete angehoben werden?
Grundsätzlich ja.Wie oft und um wieviel die Miete im Einzelfall erhöht werden darf, hängt von Ihrem Mietvertrag ab.
Faustregel für gängige Mietverträge: Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren um maximal 20 Prozent erhöht werden, in Städten mit Wohnungsmangel um 15 Prozent. Außerdem darf die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Diese können Sie in der Regel im Mietspiegel auf der Seite der Kommune nachsehen.Darf mein Vermieter gestiegene Kosten auf mich umlegen und die Nebenkosten-Vorauszahlung anheben?
Die Kosten für Warmwasser und Heizung sind in aller Regel umlagefähig und werden in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Das bedeutet, dass diese Kosten nicht der Vermieter tragen muss, sondern Sie als Mieter. In der Folge müssen Sie die Preisanstiege übernehmen.
Allerdings darf Ihr Vermieter nicht einfach die Nebenkosten-Vorauszahlung, den sogenannten Abschlag, einseitig erhöhen. Das darf er erst, wenn sich nach der Nebenkostenabrechnung herausstellt, dass Ihre Vorauszahlung nicht ausreicht. Normalerweise kommt diese Abrechnung einmal pro Jahr zu Jahresbeginn. Auch eine Erhöhung des Abschlages ist demnach nur einmal jährlich vorgesehen. Allerdings kann der Vermieter Ihnen eine Erhöhung anbieten oder vorschlagen, um den Kostenanstieg abzufedern. Dieses Angebot können Sie annehmen, Sie müssen es aber nicht.Sollte ich meine Abschlagszahlung selbst anpassen?
Ob Sie den Abschlag selbst anpassen wollen, müssen Sie je nach Einzelfall selbst entscheiden. Der Vorteil einer frühzeitigen Erhöhung kann sein, dass sich die steigenden Kosten auf mehrere Monate verteilen. So können Sie eine hohe Nachzahlung vermeiden, die Sie auf einen Schlag bezahlen müssten. Ob sich dieses Vorgehen für Sie lohnt, sollten Sie für Ihren Fall abwägen.Manche Klauseln in meinem Mietvertrag werden durch die Energiesparverordnung ungültig (Mindesttemperatur, Pools etc.). Was mache ich jetzt?
Durch das Inkrafttreten der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) gelten für Mieter einige neue Regelungen. Die Verordnung ist seit 01. September 2022 in Kraft und wurde bis 15 April 2023 verlängert. Zum Beispiel müssen Sie als Mieter jetzt keine Mindesttemperaturen mehr gewährleisten. Sie müssen jedoch weiterhin so heizen und lüften, dass keine Schäden an der Wohnung entstehen, zum Beispiel durch Schimmel oder Frost. Auch private Pools dürfen gemäß der Verordnung nicht mehr beheizt werden.
Enthält Ihr Mietvertrag Klauseln, die von der Verordnung betroffen sind, sind diese ausgesetzt solange wie die Verordnung in Kraft ist. Das gilt sowohl für neue als auch für bereits bestehende Mietverträge. Nach Ablauf der Verordnung treten alle Klauseln wieder in Kraft.Die Gültigkeit Ihres Mietvertrages wird dadurch in der Regel nicht beeinflusst. Die meisten Verträge enthalten eine sogenannte „Salvatorische Klausel“. Diese besagt, dass der Vertrag an sich gültig bleibt, auch wenn einzelne Bestandteile unwirksam werden.Ich bekomme Bürgergeld. Bezahlt mir das Jobcenter hohe Nachzahlungen für Strom und Gas?
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Haben Sie höhere Heizkosten, trägt diese also in der Regel das Jobcenter, solange der Verbrauch angemessen ist. Welche Kosten angemessen sind, können Sie bei Ihrem Jobcenter erfragen.
Nicht übernommen werden dagegen gestiegene Stromkosten für die sogenannte Haushaltsenergie (zum Beispiel für den Betrieb von Elektrogeräten). Nachzahlungen müssen von der Regelleistung bezahlt werden.Was kann mir als Mieter passieren, wenn ich meine gestiegenen Nebenkosten nicht zahlen kann?
Wenn Sie die gestiegenen Nebenkosten nicht bezahlen können, droht Ihnen nicht immer gleich die Kündigung. Es kommt darauf an, was sie nicht bezahlen können: die Nebenkosten-Vorauszahlung oder eine anfallende Nachzahlung.
Die Betriebskostenvorauszahlung, der sogenannte Abschlag, ist Teil der Miete. Sind Sie mit der Miete in Verzug, kann Ihr Vermieter ein Sonderkündigungsrecht bekommen. Er darf Ihnen dann tatsächlich fristlos die Wohnung kündigen.
Allerdings müssen Sie dazu in der Regel zweimal die Miete nicht bezahlt haben oder über längere Zeit mit einer Summe von zwei Monatsmieten im Rückstand sein. Können Sie also lediglich den Abschlag nicht bezahlen, muss sich der Zahlungsrückstand üblicherweise auf die Höhe von zwei Monatsmieten aufsummieren, damit das Sonderkündigungsrecht greift.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Nachzahlung nicht begleichen. Diese sind nämlich nicht Teil der Miete. Daher ergibt sich in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht, außer der Vermieter hat triftige Gründe. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der geschuldete Betrag so hoch ist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Allerdings kann der Vermieter das Geld von Ihnen einklagen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlen.Kann ich hohe Nachzahlungen auch in Raten bezahlen?
Wenn Sie sich eine hohe Nachzahlung nicht auf einmal leisten können, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Ratenzahlung. Sie können aber Ihrem Vermieter dennoch den Vorschlag unterbreiten, damit Sie sich möglicherweise auf eine einvernehmliche Lösung einigen.
-
- Informationen für Vermieter
-
-
Informationen für Vermieter
Wie betreffen mich als Vermieterin oder Vermieter die höheren Energiepreise?
Prinzipiell ist der höhere Energiepreis vor allem ein Problem derjenigen, die die Energie verbrauchen – im Regelfall also der Mieterinnen und Mieter. Es gibt aber verschiedene Szenarien, in denen Sie als vermietende Partei von steigenden Energiepreisen trotzdem betroffen sind. Dabei spielt es eine Rolle, ob Sie …- … wesentliche Energiekosten für Ihre Mieterinnen und Mieter vorstrecken – also z.B. Heizung, Warmwasser oder Strom mit den Nebenkosten abgerechnet werden, und
- … ob Sie die Energiekosten in den Nebenkosten in Form einer Pauschale oder einer Vorauszahlung mit Endabrechnung vereinnahmen.
Sollten Sie eine Pauschale mit Ihren Mieterinnen und Mietern vereinbart haben, die auch Energiekosten abdeckt (z.B. bei All-Inclusive-Vermietung), tragen Sie zunächst selbst das Risiko steigender Energiepreise und sollten prüfen, ob Sie aufgrund der veränderten Lage ein Recht auf Erhöhung der Pauschale haben.Sofern Sie die Energiekosten zunächst vorstrecken, am Ende des Abrechnungszeitraums aber auf die Mietenden umlegen, haben Sie gegebenenfalls die Pflicht, einen günstigeren Tarif zu wählen. Dabei müssen Sie nicht zwangsläufig den billigsten Anbieter am Markt wählen – es sollte aber auch nicht der teuerste sein.Falls die Energiekosten Sache der Mietenden sind (etwa in Form eines eigenen Stromzählers und einer eigenen Gastherme in der Mietwohnung), betrifft Sie das Themenfeld nur am Rande. Zwar werden auch viele Mehrparteienhäuser beheizt und nahezu jedes Treppenhaus verbraucht über die Beleuchtung Strom, aber diese Beträge sind vergleichsweise gering.Was ist die Gaspreisbremse?
Im Jahr 2023 wird es, befristet bis April 2024, eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollen Verbrauchende finanziell entlastet werden.
Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen gelten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme. Sie gilt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine
Verbrauchende erhalten eine monatliche Entlastung. Diese orientiert sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbraucht, zahlt die normalen Preise des Versorgers.Was ist die Strompreisbremse?
Auch die Strompreisbremse greift seit 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie soll für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientiert sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen sind es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Die Strompreisbremse ist ebenfalls bis April 2024 befristet.Mein Energieversorger hat mich zur Strom- und Gaspreisbremse nicht benachrichtigt. Was kann ich jetzt tun?
Eigentlich hätten alle Energieversorger ihre Kundinnen und Kunden bis spätestens 1. März 2023 über die Folgen der Strom- und Gaspreisbremse informieren müssen. Allerdings haben viele Unternehmen das noch nicht getan. Grundsätzlich können die Versorger Sie über verschiedene Kanäle benachrichtigen, nicht nur per Brief, sondern zum Beispiel auch E-Mail oder Kundenportal. Prüfen Sie daher, ob Sie vielleicht dort eine entsprechende Nachricht erhalten haben. Auch kann es sein, dass durch den Poststreik Briefe verspätet zugestellt werden. Haben Sie tatsächlich noch keine Benachrichtigung erhalten, können Sie sich telefonisch oder online direkt bei Ihrem Energieversorger informieren.Grundsätzlich müssen Sie als Kunde aber bezüglich der Preisbremse gar nichts tun.Gibt es auch finanzielle Unterstützung für andere Heizarten?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die beispielsweise mit Heizöl oder Pellets heizen, soll es ebenfalls Entlastungen geben. Geplant ist eine Härtefallregelung, die Entlastungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 22 finanziell ermöglicht. Wer eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegt, kann bis zu 2.000 Euro pro Privathaushalt erstattet bekommen. Die Abwicklung soll über die Bundesländer erfolgen.
In Berlin gibt es bereits ein Hilfsprogramm: Dort können Sie einen einmaligen Zuschuss bekommen (Stand März 2023). Dabei wird der entstandene Mehrpreis bezuschusst, bis zu 2000 Euro sind möglich. Mehr Informationen sowie den entsprechenden Antrag finden Sie bei der Investitionsbank Berlin.Gibt es Steuerentlastungen?
Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbrauchende weitergeben.Wann bekomme ich meine Jahresabrechnung für die Energiekosten?
Ihr Energieversorger hat nach dem Abrechnungszeitraum 6 Wochen Zeit um Ihnen eine Abrechnung zukommen zu lassen. Ein Abrechnungszeitraum ist maximal ein Jahr lang. Haben Sie dann noch keine Rechnung erhalten, sollten Sie diese bei Ihrem Versorger anmahnen. Tun Sie das am besten schriftlich und setzen Sie eine Frist von mindestens 2 Wochen.Ich habe den Eindruck, dass die Rechnung von meinem Energieversorger nicht stimmt. Was kann ich tun?
Wenn Sie einen Fehler in der Rechnung Ihres Energieanbieters finden, müssen Sie diese in der Regel zunächst trotzdem begleichen. Allerdings sollten Sie den Fehler bei Ihrem Anbieter melden und die Rechnung beanstanden. Tun Sie das am besten schriftlich, geben Sie Kunden- und Rechnungsnummer an und beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich.
Außerdem sollten Sie ausdrücklich erklären, dass Sie den zu hohen Betrag nur unter Vorbehalt bezahlt haben. Sollte sich tatsächlich ein Fehler in der Rechnung befinden, können Sie so Ihr Geld leichter zurückfordern.Muss oder soll ich den Energieversorger wechseln?
Sofern Ihre Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen durch eine Zentralheizung wärmen, kann es sein, dass Sie in der Pflicht sind, deren Kostenbelastung zu reduzieren. Prüfen Sie am besten über einschlägige Vergleichsportale, ob Ihr Tarif wenigstens im Mittelfeld mitspielt. Sie müssen nicht den günstigsten Tarif wählen – es sollte aber auch nicht der teuerste sein.Darf und soll ich mit meinen Mietern einen höheren Nebenkostenabschlag vereinbaren? Darf ich eine höhere Pauschale festsetzen?
Es kann ratsam sein, höhere Abschläge zu vereinbaren, um Zahlungsausfällen bei hohen Nachzahlungen vorzubeugen. Zwingen können Sie Ihre Mieter aber meist nicht: Eine Anhebung der Vorauszahlungen ist nur dann statthaft, wenn sich aus der aktuellsten Abrechnung ein Mehrbedarf ergibt. Daher müssen Sie vor der Anhebung eine Zwischenabrechnung stellen, aus der die neue, höhere Belastung hervorgeht. Bei Nebenkostenpauschalen ist eine Anhebung mit schriftlicher Begründung möglich, allerdings muss die Pauschale bei sinkenden Kosten auch entsprechend wieder reduziert werden.Muss und darf ich als Vermieter aufgrund der Energiesparverordnung Temperaturen drosseln oder das Warmwasser zeitlich einschränken?
Prinzipiell haben Mietende ein Anrecht auf Warmwasser und auf eine Wohnungstemperatur, die die Nutzung als Wohnraum ermöglicht. Zwar gibt es hierfür keine gesetzlich festgelegte Gradzahl, jedoch ergeben sich aus der Rechtsprechung Richtwerte, ab welcher Temperatur einem Mietenden kein Anspruch auf Mietminderung zusteht. Es muss in der Regel während der Heizperiode (von Oktober bis einschließlich April) tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad tagsüber erreicht werden. Nachts reichen 18 Grad.Wichtig zu wissen
Eventuelle Vereinbarungen im Mietvertrag, die den Mieter verpflichten, eine Mindesttemperatur (z.B. zur Vorbeugung von Schimmelbefall) in der Wohnung zu halten, könnten vorübergehend unwirksam sein. Nur bei nachweisbarer Gefährdung der Gebäudesubstanz dürfen Mindesttemperaturen weiterhin vorgeschrieben werden.Muss ich langfristig auf einen anderen Energieträger umsteigen?
Es ist geplant, dafür Anreize zu schaffen, dass Vermieterinnen und Vermieter auf umweltfreundlichere Heiz- und Warmwasser-Energie umstellen. Besser gesagt: Vermietende sollen künftig stärker belastet werden, wenn sie einen besonders CO2-emissiven Energieträger verwenden. Im ungünstigsten Fall müssten Vermietende dann 90 Prozent der CO2-Abgaben auf die Beheizung von Wohnraum bezahlen, die Mietenden nur 10 Prozent.
-
- Informationen für Eigenheimbesitzer
-
-
Informationen für Eigenheimbesitzer
Was ist die Gaspreisbremse?
Im Jahr 2023 wird es, befristet bis April 2024, eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollen Verbrauchende finanziell entlastet werden.
Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen gelten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme. Sie gilt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine.
Verbrauchende erhalten eine monatliche Entlastung. Diese orientiert sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbraucht, zahlt die normalen Preise des Versorgers.Was ist die Strompreisbremse?
Auch die Strompreisbremse greift seit 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie soll für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientiert sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen sind es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Die Strompreisbremse ist ebenfalls bis April 2024 befristet.Mein Energieversorger hat mich zur Strom- und Gaspreisbremse nicht benachrichtigt. Was kann ich jetzt tun?
Eigentlich hätten alle Energieversorger ihre Kundinnen und Kunden bis spätestens 1. März 2023 über die Folgen der Strom- und Gaspreisbremse informieren müssen. Allerdings haben viele Unternehmen das noch nicht getan. Grundsätzlich können die Versorger Sie über verschiedene Kanäle benachrichtigen, nicht nur per Brief, sondern zum Beispiel auch E-Mail oder Kundenportal. Prüfen Sie daher, ob Sie vielleicht dort eine entsprechende Nachricht erhalten haben. Auch kann es sein, dass durch den Poststreik Briefe verspätet zugestellt werden. Haben Sie tatsächlich noch keine Benachrichtigung erhalten, können Sie sich telefonisch oder online direkt bei Ihrem Energieversorger informieren.
Grundsätzlich müssen Sie als Kunde aber bezüglich der Preisbremse gar nichts tun.Gibt es auch finanzielle Unterstützung für andere Heizarten?
Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die beispielsweise mit Heizöl oder Pellets heizen, soll es ebenfalls Entlastungen geben. Geplant ist eine Härtefallregelung, die Entlastungen rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 22 finanziell ermöglicht. Wer eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorlegt, kann bis zu 2.000 Euro pro Privathaushalt erstattet bekommen. Die Abwicklung soll über die Bundesländer erfolgen.
In Berlin gibt es bereits ein Hilfsprogramm: Dort können Sie einen einmaligen Zuschuss bekommen (Stand März 2023). Dabei wird der entstandene Mehrpreis bezuschusst, bis zu 2000 Euro sind möglich. Mehr Informationen sowie den entsprechenden Antrag finden Sie bei der Investitionsbank Berlin.Gibt es Steuerentlastungen?
Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbrauchende weitergeben.Hohe Strom- und Gaskosten: Hilft ein Anbieterwechsel?
In den vergangenen Monaten hat sich ein Anbieterwechsel aufgrund der allgemein hohen Preise nur selten gelohnt. Zudem haben viele Strom- und Gasanbieter aufgrund der unklaren Marktlage keine Neuverträge mehr abgeschlossen. Mit Stand vom März 2023 hat sich die Lage jedoch wieder etwas entspannt und einige Energieversorger bieten wieder Tarife an, die unter den Strom- und Gaspreisbremsen liegen. Kommt Ihnen Ihr aktueller Abschlag besonders hoch vor, kann sich ein Anbietervergleich zum jetzigen Zeitpunkt gegebenenfalls wieder lohnen.Was bedeutet Grundversorgung bei Strom- und Gasverträgen?
Sofern Sie nicht aktiv einen separaten Vertrag mit einem Lieferanten abschließen, beziehen Sie die Energie für Ihre Immobilie automatisch von einem Grundversorger. Das ist der Energielieferant, der in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt und Ihnen bereits Gas und Strom liefert, wenn Sie zum ersten Mal Ihre Immobilie betreten. Möchten Sie nach dem Einzug in der Grundversorgung bleiben, bestätigen Sie diesen Vertrag durch Ihre Anmeldung beim Grundversorger, häufig sind das die Stadtwerke.
Entscheiden Sie sich für einen Sondervertrag, können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen Ihren Grundversorgungsvertrag kündigen und den Anbieter wechseln. Falls Sie nicht den Lieferanten, sondern nur den Tarif wechseln möchten, schließen Sie den Sondervertag mit Ihrem Grundversorger ab. Denn auch die meisten Grundversorger bieten über den Grundtarif hinaus weitere Tarife an. Für Sonderverträge gelten allerdings andere Kündigungsfristen, die Sie beim Vertragsabschluss beachten sollten.Darf der Grundversorger für Neukunden andere Tarife ansetzen, als für Bestandskunden?
Billiganbietern drohte durch die Energiekrise immer häufiger die Insolvenz. Dank Ersatzversorgung erhalten Sie Strom und Gas 3 Monate lang von Ihrem Grundversorger, wenn Ihr Energieversorger ausfällt. Anschließend rutschen Sie automatisch in die Grundversorgung. Dieser ungewollte Wechsel konnte bislang allerdings teuer werden. Manche Grundversorger hatten für Neukunden, darunter auch Kunden insolventer Anbieter, die sie auffangen müssen, einen zweiten, teureren Grundtarif geschaffen. Dieser Neukundentarif in der Grundversorgung war jedoch stark umstritten.
Jetzt hat der Gesetzgeber für Klarheit gesorgt: Unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung sind unzulässig. Energieversorger, die differenziert haben, müssen dies seit 1. November 2022 beenden.Darf mein Energieversorger die Preise erhöhen und wenn ja wie weit?
Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen:- Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund*innen erfolgen und auch öffentlich bekanntgegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
- Sonderverträge: Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Sonderversorgung dürfen Kund*innen auch per E-Mail über Preisanpassungen benachrichtigt werden, sofern sie diesem Kontaktweg ausdrücklich zugestimmt haben.
Wann bekomme ich meine Jahresabrechnung für die Energiekosten?
Ihr Energieversorger hat nach dem Abrechnungszeitraum 6 Wochen Zeit um Ihnen eine Abrechnung zukommen zu lassen. Ein Abrechnungszeitraum ist maximal ein Jahr lang. Haben Sie dann noch keine Rechnung erhalten, sollten Sie diese bei Ihrem Versorger anmahnen. Tun Sie das am besten schriftlich und setzen Sie eine Frist von mindestens 2 Wochen.Ich habe den Eindruck, dass die Rechnung von meinem Energieversorger nicht stimmt. Was kann ich tun?
Wenn Sie einen Fehler in der Rechnung Ihres Energieanbieters finden, müssen Sie diese in der Regel zunächst trotzdem begleichen. Allerdings sollten Sie den Fehler bei Ihrem Anbieter melden und die Rechnung beanstanden. Tun Sie das am besten schriftlich, geben Sie Kunden- und Rechnungsnummer an und beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich. Außerdem sollten Sie ausdrücklich erklären, dass Sie den zu hohen Betrag nur unter Vorbehalt bezahlt haben. Sollte sich tatsächlich ein Fehler in der Rechnung befinden, können Sie so Ihr Geld leichter zurückfordern.Mein Energieversorger erhöht die Preise. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV beziehungsweise § 41 Abs. 5 EnWG). Sie können Ihren Vertrag dann kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Der alte Vertrag endet dann, sobald die Preisänderung in Kraft tritt.
Ausnahme: Ihr Strom- oder Gasvertrag beinhaltet in den AGB eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“. Diese dient dazu, Preiserhöhungen bei bestimmten Posten, auf die der Energieanbieter keinen Einfluss hat (zum Beispiel Steuern, Umlagen oder Abgaben), an den Endverbraucher weiterzugeben. Kann sich Ihr Anbieter auf eine solche Klausel berufen, steht Ihnen in der Regel auch kein Sonderkündigungsrecht zu.Kann ich in einer Eigentümergemeinschaft den Energieversorger frei wählen?
Den Stromanbieter kann jeder Eigentümer selbst bestimmen. Ihren Gasversorger können Sie in einem Mehrfamilienhaus nur dann frei wählen, wenn Sie eine Gasetagenheizung haben. Gibt es für die Gasheizung nur einen zentralen Hausanschluss, besteht ein Versorgungsvertrag zwischen dem Lieferanten und der Gesamtheit der Eigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Wechsel dann mehrheitlich beschließen und den Hauverwalter damit beauftragen.Was ist, wenn ich meine Strom- und Gasrechnungen nicht mehr zahlen kann?
Durch Preissteigerungen und höheren Energiekosten fürchten viele Menschen, ihre Strom- und Gasrechnung nicht mehr zahlen zu können. Sollte der Fall eintreten, gehen Licht oder Heizung nicht sofort aus. Nach der ersten Mahnung Ihres Stromanbieters bleibt Ihnen ein weiterer Monat, bis Sie in der Regel mit der zweiten Mahnung die Androhung einer Sperre erhalten. Haben Sie zwei Abschläge und mindestens 100 Euro nicht bezahlt, darf der Anbieter die Versorgung einstellen.
Tipp: Nutzen Sie die Zeit bis dahin unbedingt und suchen Sie aktiv nach einer Lösung, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Im Rahmen der Grundversorgung erhalten Sie mit der Sperrankündigung die Möglichkeit der zinsfreien Ratenzahlung. Bei Sonderverträgen müssen Sie dazu selbst auf Ihren Anbieter zugehen.Darf ich auf dem Balkon meiner Eigentumswohnung Strom erzeugen?
Mit einem Stecker-Solargerät dürfen Sie auf dem Balkon Strom erzeugen, um Ihre Haushaltsgeräte zu betreiben. Was dieses Balkonkraftwerk nicht abdecken kann, liefert weiterhin Ihr Stromanbieter. Die Mini-Photovoltaikanlage mit Wechselrichter schließen Sie direkt an eine Energiesteckdose auf dem Balkon oder in Ihrer Wohnung an. Diese Steckdose sollte ein Elektriker einbauen, der auch gleich prüfen muss, ob das Stromnetz der Wohnung die Einspeisung aushält.
Damit Sie das Gerät (in südlicher Ausrichtung) an der Balkonbrüstung oder Hauswand anbringen dürfen, muss außerdem die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen. Auch wenn die produzierte Menge in der Regel nicht ausreicht, um Strom ins Netz einzuspeisen, kann es dazu kommen. Sie brauchen deshalb einen geeigneten Stromzähler und müssen das Gerät bei Ihrem Energieversorger und der Bundesnetzagentur anmelden.Betrifft die neue Energieeinsparverordnung auch Eigenheimbesitzer?
Die seit 1. September gültigen Maßnahmen der Energieeinsparverordnung betreffen in erster Linie öffentliche Gebäude, Unternehmen und den Einzelhandel. Durch das Inkrafttreten der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) gilt für Eigenheimbesitzer, dass sie private Pools im Haus oder Garten nicht mehr mit Gas oder Strom beheizen dürfen. - Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund*innen erfolgen und auch öffentlich bekanntgegeben werden (im Internet und in örtlichen Amtsblättern oder Tageszeitungen).
-
- Informationen für Unternehmen
-
-
Informationen für Unternehmen
Darf ich alle Angestellten ins Homeoffice schicken, um Kosten zu sparen?
Nein. Wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung gibt und auch keine rechtlich angeordnete Homeoffice-Pflicht vorliegt (wie etwa zu Beginn der Corona-Pandemie), können Arbeitgeber ihre Angestellten nicht gegen ihren Willen ins Homeoffice versetzen. Arbeitgeber müssen einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und die Arbeit aus dem Homeoffice ist nur dann zulässig, wenn beide Parteien dem zustimmen.Darf ich Kurzarbeit anmelden, um Kosten zu sparen?
Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, wenn wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zu einem signifikanten, zeitlich begrenzten Arbeitsausfall geführt haben. Allein das Interesse, Energie und somit Geld zu sparen, dürfte als Grund für Kurzarbeit nicht reichen.Wie warm oder kalt darf/muss es im Betrieb sein?
Hier muss zwischen öffentlichen Gebäuden und regulären Betrieben unterschieden werden.Öffentliche Gebäude dürfen aufgrund der Energieeinsparverordnung nur noch bis maximal 19 Grad geheizt werden, wenn darin körperlich leichte und überwiegend sitzende Arbeit verrichtet wird. Bei leichten Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder Gehen verrichtet werden sowie bei mittelschweren und überwiegend sitzenden Tätigkeiten gilt ein Maximalwert von 18 Grad. Bei mittelschweren Tätigkeiten, die im Stehen oder Gehen ausgeführt werden, darf die Arbeitsstätte in öffentlichen Gebäuden nur noch auf 16 Grad geheizt werden. Körperliche schwere Tätigkeiten müssen ab sofort bei einer Maximaltemperatur von 12 Grad ausgeführt werden. Ausgenommen von der Verordnung sind Pflegeeinrichtungen, Kliniken und andere soziale Einrichtungen. Zur Warmwasseraufbereitung an Waschbecken dürfen keine Durchlauferhitzer oder Boiler mehr verwendet werden, es sei denn, diese sind aus hygienischen Gründen unabdingbar.Bei nicht-öffentlichen Gebäuden gelten die Regelungen nicht und Temperaturen müssen nicht abgesenkt werden. Allerdings gewährt der Gesetzgeber hier etwas mehr Spielraum: Arbeitgeber dürfen die bislang geltenden Mindesttemperaturen freiwillig unterschreiten, um Energie zu sparen. So darf die Temperatur ab sofort auf 19 Grad heruntergedreht werden. Bislang lag die Mindesttemperatur bei 20 Grad.Drohen Bußgelder, wenn ich mich nicht an die Energieeinsparverordnung halte?
Das Energiesicherungsgesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Arbeitgeber und Unternehmen, die beharrlich und wiederholt gegen die Einsparmaßnahmen verstoßen, müssen unter Umständen sogar mit Freiheitstrafen rechnen.Können Mitarbeitende die Arbeit verweigern, wenn die Kühlung oder Heizung abgestellt wird?
Arbeitnehmer können die Arbeit nicht aufgrund von sparsam beheizten Räumlichkeiten verweigern. Auch die Arbeit aus dem Homeoffice ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber dies gestattet. Arbeitgeber sollten sich hier jedoch an die geltenden Mindesttemperaturen halten und die Heizung nicht zu sehr drosseln. Ansonsten könnten sich Angestellte unter Umständen auf Verstöße gegen geltende Arbeitsschutzmaßnahmen berufen, woraus sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergeben kann.Können gewerbliche Mieter die Miete mindern, wenn Mindesttemperaturen nicht erreicht werden?
Wer ein beheizbares Objekt vermietet, muss auch gewisse Mindesttemperaturen gewährleisten. Wie kalt es maximal sein darf, hängt dabei davon ab, um welche Art von Gewerbeobjekt es sich handelt. So muss eine Lagerhalle anders beheizt werden als ein Bistro. Gehen gewerbliche Mieter davon aus, dass geltende Mindesttemperaturen nicht eingehalten werden, können diese unter Umständen die Miete mindern. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Kälte verschulden hat.Was ist die Gaspreisbremse?
Im Jahr 2023 wird es, befristet bis April 2024, eine Bremse für die Preise von Strom, Gas und Fernwärme geben. Dadurch sollen Verbrauchende finanziell entlastet werden.
Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt. Die Entlastungen gelten allerdings bereits rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme. Sie gilt für Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und beispielsweise Vereine.
Verbrauchende erhalten eine monatliche Entlastung. Diese orientiert sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, bei Wärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Wer mehr als diese 80 Prozent verbraucht, zahlt die normalen Preise des Versorgers.Was ist die Strompreisbremse?
Auch die Strompreisbremse greift seit 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar. Sie soll für Verbraucher und Unternehmen den gestiegenen Strompreis abfedern. Genau wie die Gaspreisbremse orientiert sie sich am Vorjahresverbrauch entsprechend der sogenannten Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ist der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei Industrieunternehmen sind es 13 Cent für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
Die Strompreisbremse ist ebenfalls bis April 2024 befristet.Mein Energieversorger hat mich zur Strom- und Gaspreisbremse nicht benachrichtigt. Was kann ich jetzt tun?
Eigentlich hätten alle Energieversorger ihre Kundinnen und Kunden bis spätestens 1. März 2023 über die Folgen der Strom- und Gaspreisbremse informieren müssen. Allerdings haben viele Unternehmen das noch nicht getan. Grundsätzlich können die Versorger Sie über verschiedene Kanäle benachrichtigen, nicht nur per Brief, sondern zum Beispiel auch E-Mail oder Kundenportal. Prüfen Sie daher, ob Sie vielleicht dort eine entsprechende Nachricht erhalten haben. Auch kann es sein, dass durch den Poststreik Briefe verspätet zugestellt werden. Haben Sie tatsächlich noch keine Benachrichtigung erhalten, können Sie sich telefonisch oder online direkt bei Ihrem Energieversorger informieren.
Grundsätzlich müssen Sie als Kunde aber bezüglich der Preisbremse gar nichts tun.Wann bekomme ich meine Jahresabrechnung für die Energiekosten?
Ihr Energieversorger hat nach dem Abrechnungszeitraum 6 Wochen Zeit um Ihnen eine Abrechnung zukommen zu lassen. Ein Abrechnungszeitraum ist maximal ein Jahr lang. Haben Sie dann noch keine Rechnung erhalten, sollten Sie diese bei Ihrem Versorger anmahnen. Tun Sie das am besten schriftlich und setzen Sie eine Frist von mindestens 2 Wochen.Ich habe den Eindruck, dass die Rechnung von meinem Energieversorger nicht stimmt. Was kann ich tun?
Wenn Sie einen Fehler in der Rechnung Ihres Energieanbieters finden, müssen Sie diese in der Regel zunächst trotzdem begleichen. Allerdings sollten Sie den Fehler bei Ihrem Anbieter melden und die Rechnung beanstanden. Tun Sie das am besten schriftlich, geben Sie Kunden- und Rechnungsnummer an und beschreiben Sie den Fehler so genau wie möglich.
Außerdem sollten Sie ausdrücklich erklären, dass Sie den zu hohen Betrag nur unter Vorbehalt bezahlt haben. Sollte sich tatsächlich ein Fehler in der Rechnung befinden, können Sie so Ihr Geld leichter zurückfordern.Gibt es Steuerentlastungen?
Ja. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Mehrwertsteuer für Gaslieferungen gesenkt. Sie beträgt dann 7 statt bisher 19 Prozent. Unternehmen sollen diese Ersparnis auch an Verbrauchende weitergeben.Gibt es Einschränkungen für Unternehmen, die von den Hilfen profitieren?
Ja. Unternehmen, die von den Hilfen profitieren, dürfen 2023 weniger Bonuszahlungen an Manager und Dividendenausschüttungen an Aktionäre bezahlen. Ab 25 Millionen Euro dürfen keine neuen Boni oder Boni-Erhöhungen gezahlt werden. Ab 50 Millionen Euro dürfen gar keine Boni und auch keine Dividenden ausgezahlt werden.
-