Unsere Tipps
Die Atemalkoholkontrolle dürfen Sie verweigern, allerdings nicht den Blutalkoholtest. Die Angabe, erst unmittelbar vor Fahrtantritt viel getrunken (sog. Sturztrunk) und daher die Wirkung erst später gespürt zu haben, ist unerheblich, da die Alkoholmenge bereits im Körper ist und es auf die konkrete Wirkung nicht ankommt. Vielmehr wird ein solcher Einwand in der Regel zu einer Vorsatzverurteilung führen und damit eine schärfere Sanktion nach sich ziehen. Die Angabe, erst nach Verkehrsvorfall getrunken zu haben (sog. Nachtrunk) ist möglich, aber widerlegbar, wenn nicht exakt das gleiche alkoholische Getränk weiter getrunken wird. Auch ab 0,3 Promille ist Autofahren strafbar, wenn z.B. eine Fahrunsicherheit (Schlangenlinienfahren) nachgewiesen oder ein Unfall verursacht wird.
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